Imkerverein Versmold

Satzung

(zum Ausdrucken der Satzung als
PDF-Dokument bitte hier klicken.)

Satzung des Ravensberger Imkervereins von 1876 e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Ravensberger Imkerverein hat seinen Sitz in Versmold (Westfalen). Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgabe des Imkervereins

Der Imkerverein hat die Aufgabe, alle in seinem Vereinsgebiet ansässigen Imker als Mitglieder zu erfassen. Er ist dem Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker e. V. als ordentliches Mitglied angeschlossen und gehört zum Kreisimkerverein.

Der Imkerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Imkervereins ist es, die Interessen der Bienenhaltung zu vertreten, um zum Schutze und zur Erhaltung einer gesunden Umwelt und Landschaft eine sachgemäße Imkerei und Bienenzucht zu erhalten und zu fördern.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:

1. Pflege der Liebe zur Biene und Förderung der fachlichen Ausbildung der Mitglieder.
2. Beteiligung an den Maßnahmen des Kreisimkervereins, des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker und des Deutschen Imkerbundes.
3. Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der gesamten Bienenzucht und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten.
4. Mitwirkung bei der Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen.
5. Vertretung der Belange der Bienenzucht gegenüber den örtlichen Behörden und sonstigen Dienststellen in der Öffentlichkeit in Absprache mit dem Kreisimkervereins-Vorsitzenden.

Der Imkerverein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

§ 3 Mitglieder

Ordentliche Mitglieder des Imkervereins können alle Imker werden. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Bienenzucht fördern können und wollen. Ein Stimmrecht steht diesen Mitgliedern nicht zu. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um die Bienenzucht besonders verdient gemacht haben, durch Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, in welcher die Satzung anerkannt wird, und durch Beschluss von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder.
Der Beitritt verpflichtet zur Befolgung der Satzungen. Gegen ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zur satzungsgemäßen Benutzung offen.

Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Bestimmungen dieser Satzung sowie alle anderen Vorschriften und Anordnungen des Kreisimkervereins, Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker, des Deutschen Imkerbundes und der Behörden auf dem Gebiet der Bienenzucht gewissenhaft zu befolgen;
b) die festgesetzten Beiträge ohne besondere Aufforderung fristgemäß zu zahlen; ist ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten im Rückstand, ruhen seine Rechte;
c) ihren Bienenzuchtbetrieb ordnungsgemäß zu versehen und die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Austritt; dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (§ 1) unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zulässig und an den Vorstand zu richten;
b) durch den Tod eines Mitgliedes oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, durch dessen Auflösung;
c) durch Ausschluss aus dem Verein, insbesondere wegen gröblicher Verstöße gegen die Satzung oder wenn das Mitglied den Verein oder die Allgemeinheit in irgendeiner Weise schädigt; den Ausschluss verfügt der Vorstand; gegen diese Entscheidung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber endgültig entscheidet.

Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf die Vereinsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

§ 7 Organe des Imkervereins

Organe des Imkervereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung des Vereins haben sämtliche ordentliche Mitglieder Sitz und Stimme. Sie ist mehrmals jährlich vom Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Eine dieser Versammlungen ist die Hauptversammlung. Die Einberufung zur Hauptversammlung hat durch den Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer vierzehntägigen Frist zu erfolgen. Die Art der Bekanntgabe der übrigen Mitgliederversammlungen wird durch den Vorstand festgesetzt.

Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt.

Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Lediglich der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

Ausschließlich der Hauptversammlung obliegt:

1. die Wahl des Vorstandes
2. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
3. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung
4. die Entlastung des Vorstandes
5. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsvoranschlages
6. die Entgegennahme der Jahresberichte der Obmänner
7. die Auflösung des Vereins.

Die Beschlüsse aller Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt werden. Wiederwahl und zwischenzeitliche Abwahl sind zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Ihre Form bestimmt die Mitgliederversammlung.

Obmänner können vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Der Vorsitzende oder sein Vertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Soweit die Angelegenheiten des Vereins nicht durch die Mitgliederversammlung zu ordnen sind, besorgt sie der Vorsitzende nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung.

Der Vorstand tritt alljährlich mindestens einmal zusammen. Er kann nach Ermessen des Vorsitzenden öfter berufen werden. Die Berufung muss erfolgen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der abstimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 10 Finanzierung des Imkervereins

Die Finanzierung des Imkervereins erfolgt durch die von den Mitgliedern zu entrichtenden Eintrittsgelder und Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Hauptversammlung beschließt und gegebenenfalls aus Beihilfen von öffentlichen und privaten Stellen.

Kassen- und Vermögensverwaltung
§ 11

Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Vereins abzuschließen. Vom Rechnungsführer sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen und die Prüfung durch die bestellten Rechnungsprüfer vorzunehmen.

§ 12

Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, jedoch können Ersatz für Auslagen und Tagegelder gewährt werden.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhält¬nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 13 Gerichtsstand

Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Imkerverein einerseits und einem Mitglied andererseits werden durch das für den Sitz des Imkervereins zuständigen Gericht entschieden.

§ 14 Auflösung

Bei Auflösung des Imkervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Versmold als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu. Das Vermögen ist möglichst einer Einrichtung oder einem Verein zuzuwenden, der sich ausschließlich der Förderung der Bienenzucht nur in Versmold widmet, oder in treuhänderischer Verwahrung des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e. V., Langewannenweg 74, 59095 Hamm, bis in Versmold ein Nachfolgeverein gegründet wurde, dem das Vermögen zu übertragen ist.

Versmold, den 13.03.1992