Infos für Mitglieder

Infos für Mitglieder

An dieser Stelle sammeln wir einige Infos für die Mitglieder im Imkerverein Versmold.

Satzung des Vereins

Die Satzung des Imkervereins kann hier heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Meldung der Bienenvölker

Wir weisen darauf hin, dass jeder Imker in Deutschland dazu verpflichtet ist, seine Bienenvölker sowohl bei der Tierseuchenkasse als auch bei der Veterinärbehörde zu melden. Die entsprechenden Formulare haben wir bereits vorbereitet, sie müssen nur noch ausgedruckt und ausgefüllt an die entsprechenden Empfänger versendet werden:

Erstmalig seit dem Jahr 2017 muss dabei an die Tierseuchenkasse nicht die Anzahl der Bienenvölker zum Stichtag 31.12., sondern der für das Folgejahr geplante Höchstsatz an gehaltenen Bienenvölkern gemeldet werden. Zu dieser Zahl müssen auch kleine Ableger mit hinzugerechnet werden! Im Schadenfall ist die Tierseuchenkasse bei Abweichungen zwischen gemeldeten und tatsächlich vorgefundenen Völkerzahlen ansonsten berechtigt, Entschädigungsleistungen komplett zu versagen. Nähere Infos dazu, insbesondere auch zur Weitergabe der Daten findet Ihr auch beim Landesverband.

Auch dem Imkerverband muss der Imkerverein Versmold jährlich die Anzahl der Bienenvölker seiner Mitglieder nennen. Bis zum 31. Oktober jeden Jahres ist daher von jedem Mitglied die Anzahl seiner Völker an den Vereinsvorsitzenden zu melden.

Vereinseigene geeichte Waage

Dem Verein steht seit 2016 eine geeichte Waage zur Verfügung, die Mitglieder des Vereins kostenlos für die Honigabfüllung ausleihen können. Die Waage wird von Kathrin Bäumer verwaltet (Tulpenstraße 8, Versmold), Terminanfragen am besten telefonisch unter Tel. (0 54 23) 31 98 796.

Bestellung von Gewährverschlüssen

Infos und Bestellformulare für Gewährverschlüsse findet Ihr hier:

Steuern in der Imkerei

Ende Dezember 2014 wurden vom Deutschen Bundestag mit Zustimung des Bundesrates einige steuerliche Vorschriften geändert. U.a. betrifft dies den § 13 a EStG.

  • Die Grenze zwischen Imkerei mit Gewinnabsicht und Liebhaberei (keine Steuern) wurde erstmals verbindlich festgeschrieben
  • § 13 a EStG setzt nicht mehr eine feldbewirtschaftende Landwirtschaft voraus, sondern die Imkerei zählt zu den Sonderkulturen (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG)

Zur Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gelten nach der Neuregelung folgende Grenzen:

  • Bei Imkereien bis zu 30 Völkern wird kein Ertrag (= keine Einkommensteuer) angesetzt.
  • Bei 31 bis 70 Völkern beträgt der pauschale Gewinn 1.000,– € im Jahr (Wird wohl in den meisten Fällen von den Freibeträgen aufgezehrt. Sollte das nicht der Fall sein, kann es zweckmäßig sein, auch zur eigenen Information, eine Gewinnermittlung durchzuführen.)
  • Ab 71 Völkern ist in jedem Fall eine Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen.

Das Gesetz unterscheidet, zurückgreifend auf das zum Umsatzsteuergesetz ergangene „Hofladenurteil“ vom 14. Juni 2007, zwischen Produkten aus eigener landwirtschaftlicher Fertigung und zugekauften landwirtschaftlichen Produkten (§ 13 a Abs. 7 Nr. 3 EStG).

Werden also Gewinne aus zugekauften Produkten erzielt, die 30 % des Umsatzes übersteigen, ist eine Gewinnermittlung mit pauschalem Betriebsausgabenabzug zu erstellen.

Nach § 52 Abs. 22 a EStG gelten die neuen Regelungen für Imkereien, die einen landwirtschaftlichen Betrieb darstellen ab dem Wirtschaftsjahr 1.7.2016 -30.6.2017; beim Kalenderjahr schon ab 1.1.2016.

Gesetzestext

Es bleibt einem Imker weiterhin unbenommen, auch bei einer geringen Völkerzahl, eine Gewinnermittlung als Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen.

(Quelle: Landesverband Bayerischer Imker e.V.)

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